Mandatserteilung, Vollmacht und Hinweise
Mandatserteilung, Vollmacht und Hinweise
Wenn Sie uns Ihr Mandat auf kurzem Wege per eMail erteilen wollen, so können Sie die drei nachfolgenden Dokumente durch einfaches Anklicken der Namen herunterladen, lesen und gegebenfalls ausdrucken. Füllen Sie sie bitte aus, unterzeichnen sie und lassen Sie sie uns wieder eingescannt per eMail oder ausgedruckt mittels Fax oder Briefpost zukommen. Wir geben Ihnen umgehend Bescheid.
Hinweise zum Mandat
1. Allgemein
Wir können Sie nur über die Rechtslage informieren und Ihnen darlegen, welche rechtlichen und anderen Folgen eine bestimmte Verhaltensweise hat. Die Entscheidung, was Sie dann tun oder lassen, aber liegt bei Ihnen. Unsere Ratschläge können wir Ihnen selbstverständlich nur im Rahmen der geltenden Rechtsordnung geben.
2. Arbeitsrecht
Im Arbeitsgerichtsprozeß erster Instanz trägt jede Partei ihren Zeitaufwand, Reise- und Rechtsanwaltskosten selbst, unabhängig davon, wer im Rechtsstreit obsiegt, § 12a ArbGG. Entsprechendes gilt für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Arbeitssachen.
3. Rechtsschutzversicherung
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, geben Sie bitte die Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsscheinnummer bekannt (Kopie der Versicherungspolice oder einer aktuellen Prämienrechnung genügt). Sie werden hiermit darauf hingewiesen, dass eine gesondert vereinbarte Vergütung vom Rechtsschutzversicherer möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe übernommen wird. Dasselbe gilt für anfallende Kopier- und Reisekosten. Eine eventuelle Auseinandersetzung mit der Versicherung um die Deckungszusage ist nicht von dem jeweiligen Mandat mitumfasst, sondern ein gesonderter Auftrag. Sollten nicht Sie, sondern wir die Deckungszusage einholen, müssen wir diese Tätigkeit gesondert abrechnen. Kulanzhalber ist für Sie ein erstes Schreiben an die Rechtschutzversicherung zur Erteilung der Deckungszusage kostenfrei.
4. Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe
Bei sehr geringem Einkommen können Sie für die außergerichtliche Beratung bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erhalten, den Sie uns dann bei der Erstberatung vorlegen müssen. Sie leisten dann nur noch eine Zuzahlung von EUR 15,00 aus eigenen Mitteln. Für ein gerichtliches Verfahren können sie bei sehr geringem Einkommen Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Hierfür können Sie bei uns das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ erhalten, das Sie dann ausgefüllt und unterschrieben mit den erforderlichen Belegen (Gehaltsnachweis, Sozialleistungsbescheid, Mietvertrag, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Unterlagen über eventuelle Verbindlichkeiten) an uns zurückgeben müssen. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe setzt darüber hinaus die Bejahung „hinreichender Erfolgsaussichten“ für Ihre Klage und Anträge durch das Gericht voraus. Im Zivilverfahren, in denen Sie ohne Verfahrenskostenhilfe als Kläger (anders als im Arbeitsgerichtsverfahren) stets einen Gerichtskostenvorschuß bezahlen müssen, verzögert sich durch das dort vorgeschaltete Bewilligungsverfahren regelmäßig das Verfahren beim Gericht. Die Verfahrenskostenhilfebewilligung entlastet Sie häufig nur vorläufig von den Anwalts- und Gerichtskosten. Zum Einen kann Ihnen unter Umständen Verfahrenskostenhilfe nur mit Ratenzahlung bewilligt werden, zum Anderen befragt das Gericht nach Ende des Prozesses regelmäßig im Abstand von einigen Monaten (bis zu 4 Jahren nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens) wieder nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Falls sich diese mittlerweile verbessert haben sollten, müssen Sie dann mit ratenweiser Rückzahlung der von der Staatskasse verauslagten Kosten rechnen. Nicht von der Staatskasse zu erstattende Auslagen, Kopier- und Reisekosten tragen Sie selbst in gesetzlicher Höhe (Nr. 7000 ff. RVG) nach Anfall.
5. Honorar nach den Vorschriften des RVG (auch Hinweis nach § 49b Absatz 5 BRAO)
Sofern Sie mit uns kein Zeit- oder Festhonorar vereinbart haben, richtet sich die von Ihnen für unsere Anwaltstätigkeit zu zahlende Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Hier errechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Für die ausschließlich außergerichtliche Beratung in einer Sache vereinbaren wir mit Ihnen gemäß § 34 Absatz 1 RVG eine Gebühr gemäß § 13 RVG zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus dem Gegenstandswert der Beratung. Eine Anrechnung dieser Gebühr auf die in einer eventuell nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine vereinbarte Vergütung wird ausgeschlossen. Diese vereinbarte Vergütung erfasst nur die Beratung als Solche. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gebühren- und Auslagentatbestände des RVG unberührt. Im Falle eines (außer)gerichtlichen Tätigwerdens nach außen, einer Einigung, Erledigung oder Aussöhnung können daher weitere Gebühren anfallen. Auch die gesetzliche Auslagen einschließlich der Mehrwertsteuer richten sich weiterhin nach den gesetzlichen Vorschriften des RVG. Wir sind berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen.
Einen Prozeßkostenrechner für die überschlägige Kalkulation finden Sie hier:
Telefon 08041 72033 Salzstraße 11
Telefax 08041 70388 info@rasand.de